Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

Beschlussantrag der Mitgliederversammlung vom 21.01.2020
Einreicher: Vorstand GRÜNE KV Chemnitz
Bei 2 Enthaltungen und 0 Nein-Stimmen mit großer Mehrheit angenommen.

§ 1 Einberufung/Fristen

  • Der Vorstand des Kreisverbandes lädt zur Mitgliederversammlung ein, dazu gelten die in der Satzung festgelegten Einladungsfristen. Maßgeblich hierfür ist der Versand der Unterlagen.
  • Mit der Einladung wird ein Vorschlag für die Tagesordnung, sowie alle zu dem Zeitpunkt bekannten Anträge versendet. Der Versand erfolgt per E-Mail, ein Versand per Post ist möglich, der entsprechende Wunsch ist der Geschäftsführung anzuzeigen.
  • Damit alle Mitglieder ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen können, sollen die Versammlungsorte für Mitgliederversammlungen mobilitäts- und sinnesbehinderten Teilnehmer:innen zugänglich und mit der erforderlichen Infrastruktur ausgestattet sein.

§ 2 Versammlungsleitung, Protokollführung und Tagesordnung

  • Die Versammlung bestimmt zu Beginn ein Präsidium, welches in der Regel aus zwei Personen besteht, darunter mindestens eine Frau sowie eine:n Protokollführer:in.
  • Die Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit festgelegt. Änderungen können danach mit ¾ Mehrheit vorgenommen werden.

§ 3 Anträge und Änderungsanträge

  • Antragsberechtigt sind Mitglieder des Kreisverbandes, der Kreisvorstand, Arbeitsgruppen und die Grüne Jugend Chemnitz.
  • Anträge welche nicht auf dem Entwurf der Tagesordnung zu finden sind, müssen 5 (fünf) Tage vor der Versammlung in der Geschäftsstelle vorliegen, um auf die Tagesordnung aufgenommen zu werden.

Änderungsanträge können von jedem Mitglied in Textform bis zur Abstimmung des jeweiligen Tagesordnungspunktes eingereicht werden. Über Änderungsanträge wird vor Eintritt in die Schlussabstimmung über den Gegenstand, auf den sie sich beziehen, abgestimmt.

  • Dringlichkeitsanträge müssen spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bei der Antragskommission oder dem Kreisvorstand vorliegen und müssen von mindestens 5 Mitgliedern unterzeichnet sein. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein.
  • Geschäftsordnungsanträge können durch Mitglieder mündlich gestellt werden und sind in der Regel durch das Heben beider Hände anzuzeigen. Diese sind sofort nach Beendigung des laufenden Redebeitrages zu behandeln. Sie werden unmittelbar nach der Einbringung und je einer Gegenrede, die nicht länger als je drei Minuten dauern soll, abgestimmt.
  • Geschäftsordnungsanträge sind:
    • Redezeitbegrenzung
    • Schließen der Redeliste
    • Schluss der Debatte
    • Verlängerung der Debatte
    • Vertagung
    • Nichtbefassung
    • Prüfung der Beschlussfähigkeit
    • Antrag auf schriftliche Abstimmung
    • Verweisung des Gegenstands an ein Organ nach §4 der Satzung
  • Anträge auf Schließen der Redeliste und Schluss der Debatte kommen zur Abstimmung, nachdem das Präsidium die noch vorliegenden Wortmeldungen genannt hat.
  • Soll über einen abgeschlossenen Antrag erneut eine Aussprache und Beschlussfassung stattfinden, ist ein Rückholantrag zu stellen. Dieser ist, wie ein Geschäftsordnungsantrag, sofort zu behandeln. Er bedarf der Zustimmung der nächsthöheren Mehrheit als zum vorherigen Beschluss des Antrages notwendig war, jedoch von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

§4 Abstimmungen

  • Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Vorschlag des Präsidiums oder durch Beschluss der Versammlung kann schriftlich abgestimmt werden.
  • Änderungsanträge sind vor der Abstimmung über den Antrag, auf den sie sich beziehen, zu behandeln. Bei mehreren Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand wird zuerst über den weitestgehenden abgestimmt. Im Zweifel entscheidet das Präsidium. Auf Vorschlag des Präsidiums oder auf Antrag ist es möglich, über Anträge alternativ abzustimmen oder Meinungsbilder über verschiedene alternative Anträge zu machen. Danach erfolgt die Schlussabstimmung. Die Reihenfolge ist vor der Abstimmung anzukündigen.
  • Beschlüsse werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§5 Redebeiträge

  • Jedes Mitglied hat im Rahmen der von der Versammlung beschlossenen Redezeitregelung Rederecht. Personen, die nicht Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen sind kann bei Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Rederecht gewährt werden.
  • Wortmeldungen sind durch Heben einer Hand beim Präsidium anzuzeigen.
  • Die Redelisten werden erst nach Aufruf des Tagesordnungspunktes durch Bekanntgabe des Präsidiums eröffnet. Das Präsidium führt die Redelisten. Liegen mehr Meldungen als vorgesehene Beiträge vor, entscheidet das Los. Dem Kreisvorstand kann unabhängig von der Redeliste das Wort erteilt werden.
  • Redelisten werden getrennt geführt, Frauen und Männer reden abwechselnd. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so ist die anwesenden weiblichen Mitglieder zu befragen, ob die Debatte fortgeführt werden soll.
  • Das Präsidium kann jederzeit eine Begrenzung der Debatte nach Zeit oder Anzahl der Wortbeiträge vorschlagen.
  • Das Präsidium kann einer Rednerin bzw. einem Redner nach Ermahnung das Wort entziehen, wenn die Redezeit deutlich überschritten ist.
  • Jede und jeder Delegierte hat das Recht persönliche Erklärungen abzugeben. Diese sind nur am Ende eines Tagesordnungspunktes zulässig.

§6 Protokoll

  • Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Ergebnisse und den wesentlichen Verlauf der Beratung wiedergibt.
  • Das Protokoll ist den Mitgliedern entsprechend den in der Satzung festgelegten Fristen online zur Verfügung zu stellen.

§7 Sonstiges

  • Mitgliederversammlungen sind rauchfreie Veranstaltungen. Damit dem Passivrauchschutz entsprochen wird, darf in dem Gebäude, in dem die Versammlung stattfindet nicht geraucht werden.
  • Das Präsidium übt im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand im Sinne des Mietvertrages mit der Hausverwaltung das Hausrecht aus.